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Die Brennerei
Abfindungsbrennerei
"Abfindungsbrennerei" ist ein Begriff aus dem Deutschen Branntweinmonopolrecht und bezeichnen eine Brennereien, in welcher unter Verwendung eines Brenngerätes Branntwein hergestellt wird und nicht zollamtlich verschlossen ist. (Zollamtlich verschlossene Brennereien werden als Verschlussbrennereien bezeichnet).
In der Regel werden Abfindungsbrennereien von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zuerwerb unterhalten. In einer Abfindungsbrennerei darf aus genau definierten Rohstoffen nur eine bestimmte Menge an Alkohol gewonnen werden.
Einer der wesentlichen Besonderheiten einer Abfindungsbrennerei ist, dass die steuerlichen Abgaben nach Art und Menge der verarbeitenden Rohstoffe (Maische) bemessen werden und nicht nach der effektiv erzeugten Menge Alkohol.
So gibt das Bundesministerium der Finanzen vor, das aus einer bestimmten Menge Maische (z.B. 100 Ltr.), welche aus einer bestimmten Obstart (z.B. Kirschen) hergestellt wird, eine bestimmte Menge Alkohol (z.B. 5 Ltr.) erzeugt werden kann. Diese durch die Behörde festgelegte Alkoholmenge ist zu versteuern. Erreicht der Abfindungsbrenner eine höhere Alkoholausbeute als die vom Ministerium vorgegebene, so ist diese steuerfrei.
Die Vorgaben des Ministeriums werden jährlich neu festgelegt.
Damit die Behörden die Steuern erheben können muss der Abfindungsbrenner das Brennen einige Tage vor dem eigentlichen Brennvorgang auf einem entsprechenden Formular (Brennereianmeldung) anmelden. Mit der Brennereianmeldung meldet der Abfindungsbrenner die Menge der Maischen getrennt nach Art (Fruchtart), Bezeichnung der einzelnen Maischengefäße, Gesamtmenge der Maischen und den Ort, Datum sowie Uhrzeit von Beginn bis Ende des Destillationsvorganges usw. beim zuständigen Zollamt an.
Kontrolle:
Die den Abfindungsbrenner kontrollierende Behörde ist das jeweilig zuständige Hauptzollamt. Die Zollbehörde hat das Recht jederzeit und unangemeldet den Abfindungsbrenner zu kontrollieren. Hierzu gehört auch das Recht auf den ungehinderten Zugang zu allen relevanten Gebäudeteilen sowie die Einsicht in alle entsprechenden schriftlichen Unterlagen.
Werden schwerwiegende Verstöße von der Kontrollbehörde entdeckt, wird das Recht auf das Abfindungsbrennen entzogen sowie der wahrscheinlich entstandene Steuerschaden geschätzt. Zusätzlich wird der Brenner zu einer Strafe (meist eine hohe Geldstrafe) verurteilt.
Einige weitere Besonderheiten der Abfindungsbrennerei:
a.) Ein Abfindungsbrenner darf nur ein Brenngerät betreiben
und dies darf auch nur eine Brennblase von max. 150 Ltr. haben.
b.) Der Abfindungsbrenner darf nicht mehr als 300 Ltr. Alkohol im Betriebsjahr ( 1.10. bis 30.9. d. Folgejahres),
oder (nach entsprechender Genehmigung) in einem Zeitabschnitt von 10 Jahren insgesamt nicht mehr als 3000 Ltr. Alkohol herstellen.
c.) Abfindungsbrennen ist nur in bestimmten Regionen der Bundesrepublik zulässig (insbesondere Saarland, Rheinland-Pfalz, Hessen, Baden-Württemberg, Bayern).
d.) Die Anzahl der Abfindungsbrennereien darf in Deutschland seit 1.10.1919 nicht vermehrt werden.
Wird einem Brenner sein Recht auf den Betrieb einer Abfindungsbrennerei entzogen, oder erlischt dies aus anderen Gründen, so wird keine neue Genehmigung mehr erteilt.